Sachwaltung in der Eigenverwaltung

Neben der Beratung in der Eigenverwaltung werden unsere Partner regelmäßig zu Sachwaltern in Eigenverwaltungsverfahren bestellt.

In der Eigenverwaltung bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Management. Der Sachwalter nimmt Aufgaben wahr, die das Management selbst aufgrund der teilweise gegenläufigen Interessen nicht übernehmen kann. Zudem liegen seine Aufgaben in der Überwachung und Begleitung der Unternehmen während der Eigenverwaltung.

Wir sind davon überzeugt, dass die ständige und offene Kommunikation zwischen Sachwalter, Management, Sanierungsberater und Insolvenzgerichten ein wichtiger Faktor für den Erfolg einer Sanierung in Eigenverwaltung ist.

Auf Vorschlag von Management oder Gläubigern werden unsere Partner regelmäßig von den zuständigen Insolvenzgerichten als Sachwalter bestellt, dies bereits im Eröffnungsverfahren. In größeren Verfahren wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, der die Interessen der Gläubiger schon frühzeitig im Verfahren vertritt. Entscheidet sich dieser Ausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Sachwalter, ist das Insolvenzgericht an einen solchen Vorschlag gebunden.

Zwar gehen die Befugnisse und Aufgaben des Sachwalters nicht so weit wie die des Insolvenzverwalters, sie erfordern aber die gleichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Insolvenzverwaltung.

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Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan ist ein insolvenzrechtliches Instrument zur zügigen Überwindung einer Insolvenz durch einen Vergleich mit den Gläubigern. Neben der erheblichen Abkürzung des Insolvenzverfahrens besteht der wesentliche Vorteil in der individuellen Ausrichtung und Ausgestaltung von Fortführungslösungen bezogen auf die unternehmerischen und persönlichen Gegebenheiten bei dem Schuldner.

Das Planverfahren wurde in den vergangenen Jahren gesetzlich mehrfach gestärkt. Durch die gesetzliche Erleichterung gesellschaftsrechtlicher Regelungen im Plan wird der Anwendungsbereich und Gestaltungsspielraum in Insolvenzverfahren juristischer Personen erheblich erweitert. So sieht das Gesetz u.a. die Möglichkeit vor, durch den Plan auch auf die Rechte der Gesellschafter Einfluss zu nehmen.

Ergänzt werden die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Einführung eines Gruppeninsolvenzplanverfahrens, das eine abgestimmte Sanierung, Restrukturierung oder auch Abwicklung mehrerer insolventer und nicht insolventer Gesellschaften eines Konzerns ermöglicht. Mit der Zulassung des Planverfahrens in Verbraucherinsolvenzen ist der Insolvenzplan nunmehr auch für Privatpersonen zur vorzeitigen Erlangung der Restschuldbefreiung interessant.

Unsere besondere Expertise auf dem Gebiet des Insolvenzplanverfahrens ist hierbei nicht nur auf jahrelange praktische Erfahrung mit der Erstellung von Insolvenzplänen und der Begleitung von Insolvenzplanverfahren zurückzuführen, sondern auf eine intensive wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Planverfahrens in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis. Unser Partner Dr. Tjark Thies hat mit seinen Beiträgen im „Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht“ und dem Handbuch zur Praxis des Insolvenzrechts maßgeblich zur Weiterentwicklung dieses pragmatischen Sanierungsinstruments beigetragen.

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Insolvenzverwaltung

Ein weiterer Bereich unserer Tätigkeit ist die Insolvenzverwaltung. Das Know-how und die langjährige Erfahrung unserer Insolvenzverwalter sind durch eine große Anzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren dokumentiert. Die Partner der Kanzlei werden regelmäßig von insgesamt 30 Insolvenzgerichten in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg bestellt.

Unsere Büroorganisation ist darauf eingerichtet, jederzeit Insolvenzverfahren von Unternehmen mit laufenden Geschäftsbetrieben jeder Größenordnung zu übernehmen. Die Fortführung und Sanierung der Betriebe sowie die Wahrung der Gläubigerinteressen stehen für uns an erster Stelle. Wir können hierbei auf eine langjährig gewachsene vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den wichtigsten Kreditinstituten, wesentlichen Lieferanten und Warenkreditversicherern zurückgreifen.

In der Insolvenzverwaltung ist die Unabhängigkeit von allen Verfahrensbeteiligten die Basis unseres Handelns.

Der respektvolle Umgang mit den Betroffenen und die höchstpersönliche Ausübung des Insolvenzverwalteramtes sind für uns selbstverständlich und in besonderem Maße wichtig. Das vorhandene Know-how und die Strukturen des Unternehmens berücksichtigen und erhalten wir nach Möglichkeit.

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Forderungsanmeldung

Mit der Forderungsanmeldung bringt der Insolvenzgläubiger zum Ausdruck, dass er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, seine Forderung im Verfahren anzumelden; die Wirkungen des Insolvenz(plan)verfahrens treffen ihn aber unabhängig von seiner Anmeldung.

Die Forderungen kann mit diesem Formular angemeldet werden. Die Nutzung des Formulars ist nicht vorgeschrieben, erleichtert dem Insolvenzverwalter aber die Arbeit. Die Forderung muss schriftlich bei dem Insolvenzverwalter oder dem Sachwalter angemeldet werden. Wenn die Anmeldung alle Formalien erfüllt, wird sie im Prüfungstermin des Insolvenzgerichts geprüft. Zu den Mindestvoraussetzungen der Forderungsanmeldung siehe hier. Nur auf festgestellte Forderung wird am Ende des Insolvenzverfahrens eine Quote ausgeschüttet. Sie können im Gläubigerinformationssystem (GIS) mit der PIN, die wir Ihnen am Anfang des Verfahrens zugeschickt haben, prüfen, ob Ihre Forderung festgestellt wurde. Weder das Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalter verschickt eine Bestätigung, wenn Ihre Forderung festgestellt wurde. Nur wenn Ihre Forderung bestritten wurde, erhalten Sie eine Mitteilung.

Weitere Informationen zur Forderungsanmeldung und eine Beispielanmeldung finden Sie hier.

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