Geltendmachung von Sicherungsrechten
Erhalten Sie Kenntnis von der Insolvenz Ihres Vertragspartners, ist in der Regel schnelles Handeln gefragt. In dem sog. vorläufigen Insolvenzverfahren wird der Geschäftsbetrieb Ihres Vertragspartners häufig fortgeführt. Sofern die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, sollten Sie Ihren Vertragspartner und den vorläufigen Insolvenzverwalter unverzüglich auf Ihre Rechte hinweisen, eine Aufstellung (Inventur) der bei dem Kunden vorhandenen Warenbestände einfordern und die weitere Belieferung von einer Kooperation Ihres Kunden abhängig machen. Bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung sollte die Bezahlung der Ware nur noch gegen Vorkasse erfolgen.
Sofern Sie Vermieter sind, sollten Sie prüfen, ob eine Geltendmachung des sog. Vermieterpfandrechtes an Gegenständen des Mieters in Betracht kommt.
Die Erfahrung zeigt, dass bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens häufig viele Gläubiger gleichzeitig Ansprüche geltend machen. Verfolgen Sie daher zielgerichtet und konsequent Ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem insolventen Unternehmen, notfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Forderungsanmeldung
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, so können sie ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Eine Geltendmachung der Forderung im Klagewege und Zwangsvollstreckung ist in diesem Stadium bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zulässig. Die Anmeldung der Forderung erfolgt bei dem Insolvenzverwalter, der ihre Forderungen aufnimmt. Die eigentliche Insolvenztabelle wird bei dem Insolvenzgericht geführt.
Nach Registrierung ihrer Forderung wird die angemeldete Insolvenzforderung in einem formalisierten Verfahren durch den Insolvenzverwalter geprüft. Sofern der Insolvenzverwalter die Forderung feststellt, nimmt die Forderung am Ende des Verfahrens quotal an der Verteilung der Insolvenzmasse teil. Wurde beispielsweise eine Forderung in Höhe von EUR 100.000,00 angemeldet und beträgt die Insolvenzquote in dem Verfahren 15 %, so wird der Gläubiger bei der Verteilung mit einem Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 berücksichtigt. Die Feststellung der Forderung ist in einem sog. Auszug aus der Insolvenztabelle dokumentiert, mit dem der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstrecken kann.
Falls der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet, sollte der Gläubiger zunächst den Grund des Bestreitens erfragen und ggfs. durch die Vorlage weiterer Unterlagen eine nachträgliche Feststellung herbeiführen. Bleibt die Forderung bestritten, so hat der Gläubiger die Möglichkeit die Feststellung der Forderung im Wege der Klage durch eine sog. Feststellungsklage zu erwirken.
Sofern der Gläubiger über Sicherungsrechte verfügt, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Handelt es sich bei dem Sicherungsrecht um ein sog. Aussonderungsrecht (z.B. einfacher Eigentumsvorbehalt), so sind die Gegenstände nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. Das Aussonderungsgut ist von dem Insolvenzverwalter an den Gläubiger herauszugeben. Liegt demgegenüber ein Absonderungsrecht vor (z.B. Sicherungsübereignung, Grundschulden), so erfolgt eine Anmeldung der Forderung in dem Insolvenzverfahren für den Ausfall unter Benennung des Absonderungsrechts. Der Gläubiger nimmt an der Verteilung in dem Insolvenzverfahren nur teil, soweit er nicht aus der Verwertung des Sicherungsgutes (z.B. eines Grundstücks) bereits befriedigt wurde. Aus diesem Grund muss der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt in dem Verfahren seinen Ausfall beziffern.
Sofern Sie eine Forderungsanmeldung selbständig vornehmen wollen, steht Ihnen hierfür das hinterlegte Formular zur Forderungsanmeldung zur Verfügung. Die Anmeldung von Forderungen bei komplexen rechtlichen Verhältnissen erfordert Kenntnisse des Insolvenzrechts und macht häufig eine anwaltliche Beratung erforderlich.
Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
Über die Forderungsanmeldung hinaus gibt es für den Gläubiger, weitere Möglichkeiten der Partizipation an dem Verfahren, die je nach wirtschaftlicher Bedeutung der in Rede stehenden Forderung sinnvoll sein können.
Zunächst besteht i.d.R. die Möglichkeit, sich in einem Gerichttermin (sog. Berichtstermin) persönlich über die Einzelheiten des Insolvenzverfahrens zu informieren und den Insolvenzverwalter gezielt zu Einzelheiten des Verfahrens zu befragen. Darüber können Sie grds. auch schriftliche Anfragen an den Insolvenzverwalter und/oder das Insolvenzgericht stellen und Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts nehmen.
In größeren Insolvenzverfahren wird darüber hinaus auch häufig ein sog. Gläubigerausschuss gebildet, der als Gremium die Interessen der Gläubiger vertritt. Sollte es im Einzelfall erforderlich sein, kann ein Gläubiger die Aufnahme in den Ausschuss beantragen, um in dem Insolvenzverfahren Kontrollrechte auszuüben. Die Beteiligung an einem Gläubigerausschuss ist insbesondere zu Beginn des Insolvenzverfahrens zu erwägen, da mit Einleitung des Verfahrens die Weichen für den weiteren Verlauf gestellt werden. Der Gläubigerausschuss hat u.a. Kompetenz, den Insolvenzverwalter abzuberufen bzw. einzusetzen, des Weiteren obliegt ihm die Kontrolle der Ausgaben und betriebswirtschaftlichen Unterlagen des insolventen Unternehmens.