SanInsFoG, StaRUG und der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sind in Kraft getreten!
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist durch den Bundestag am 17. Dezember 2020 angenommen worden. Das Gesetz ist damit in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Im SanInsFoG enthalten sind das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) sowie Änderungen der Insolvenzordnung und des COVInsAG.
Das StaRUG bietet Unternehmen mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen die Möglichkeit, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens mittels eines Restrukturierungsplans auch gegen den Willen einzelner Gläubiger in einem nicht öffentlichen Verfahren zu sanieren.
Das durch den Bundestag verabschiedete StaRUG weist wesentliche Unterschiede zu dem Entwurf der Bundesregierung auf:
- Streichung des sog. shift of fiduciary duties zugunsten der Gläubiger ab drohender Zahlungsunfähigkeit und der damit einhergehenden Haftung für Geschäftsleiter. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache sind die Unternehmensleiter haftungsbeschränkter Unternehmen jedoch verpflichtet, die Interessen der Gläubiger zu wahren.
- Streichung der Möglichkeit zur zwangsweisen Vertragsbeendigung. Die Möglichkeit zur Vertragsbeendigung zum Zweck der Sanierung bleibt damit dem Insolvenzverfahren, etwa in Form der Eigenverwaltung, vorbehalten.
- Die Möglichkeit zur Restrukturierung gruppeninterner Drittsicherheiten wurde auf sämtliche Sicherheiten verbundener Unternehmen ausgeweitet.
- Einführung eines sog. Gläubigerbeirats im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen.
- Die Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten wurden weiter den Befugnissen eines Sachwalters in der Eigenverwaltung angenähert.
Die Möglichkeit, eine Stabilisierungsanordnung zu beantragen, welche zu einer Vollstreckungs- oder Verwertungssperre führt, bleibt weiterhin bestehen.
Ausführliche Informationen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach StaRUG finden Sie hier.
Durch das SanInsFoG wurde zudem der Prognosezeitraum für die Überschuldung gemäß § 19 InsO auf 12 Monate verkürzt und die Prognose für die drohende Zahlungsunfähigkeit auf in der Regel 24 Monate festgelegt. Die Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung wurde auf höchstens 6 Wochen verlängert.
Die Änderungen des COVInsAG sehen erneut die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unter bestimmten, sehr engen Bedingungen vor. Durch das geänderte COVInsAG werden auch die Erleichterungen bei den Zahlungsverboten für Geschäftsleiter sowie die Einschränkungen von Insolvenzanfechtungen verlängert. Der Prognosezeitraum für die Überschuldung ist unter bestimmten Bedingungen im Jahr 2021 von 12 Monaten auf 4 Monate verkürzt.